Am 30.11.2016 wurde in der Schweiz eine Volksabstimmung über ein Pestizid-Verbot auf Bundesebene eingeleitet! In Südtirol spricht niemand davon. Warum wohl?
Qui mostriamo i contenuti della nostra community che completano l'articolo.
Acconsenti per leggere i commenti o per commentare tu stesso. Puoi revocare il tuo consenso in qualsiasi momento.
Danke dem Autor, dass er auch den Link zum Dokument hinzugefügt hat, damit man die Sache etwas eingehender prüfen kann. Ein paar Zusatzinformationen sind für die Leser vielleicht ganz nützlich:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Volksinitiative, die einer formalen Vorprüfung unterzogen worden ist und die Freigabe zur Sammlung der notwendigen Unterschriften erhalten hat.
Diese Vorprüfung bedeutet aber nur , dass die Initiative einer rein formalen Prüfung unterzogen wird, ob der Text den rechtlichen Prinzipien zur Einbringung von Volksbegehren entspricht.
Die GÜLTIGKEIT der Initiative wird erst NACH ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft (siehe hierzu auch das im Link beigefügte Dokument des Autors, erste Seite letzter Satz).
Laut Wikipedia:
"Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Wird zur Initiative ein Gegenentwurf vorgeschlagen, so kann er die Behandlungfrist auf eineinhalb Jahre verlängern. Die Beratungen der Exekutive münden schließlich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative.
Diese befasst sich zunächst stets mit der GÜLTIGKEIT der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der VEREINBARKEIT mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Als ungeschriebene Voraussetzung ist auch die FAKTISCHE Durchführbarkeit der Initiative anerkannt. Weiter werden die AUSWIRKUNGEN, hauptsächlich RECHTLICHER NATUR, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen.
Die Botschaft wendet sich an die beiden parlamentarischen Kammern und empfiehlt anschließend die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative. Diese Empfehlung, wie auch die Gültigkeitsfrage, haben indessen lediglich beratenden Charakter – die Entscheidungsgewalt obliegt der nun ins Spiel kommenden Legislative."
Danke dem Autor, dass er auch
Danke dem Autor, dass er auch den Link zum Dokument hinzugefügt hat, damit man die Sache etwas eingehender prüfen kann. Ein paar Zusatzinformationen sind für die Leser vielleicht ganz nützlich:
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Volksinitiative, die einer formalen Vorprüfung unterzogen worden ist und die Freigabe zur Sammlung der notwendigen Unterschriften erhalten hat.
Diese Vorprüfung bedeutet aber nur , dass die Initiative einer rein formalen Prüfung unterzogen wird, ob der Text den rechtlichen Prinzipien zur Einbringung von Volksbegehren entspricht.
Die GÜLTIGKEIT der Initiative wird erst NACH ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft (siehe hierzu auch das im Link beigefügte Dokument des Autors, erste Seite letzter Satz).
Laut Wikipedia:
"Eine formell zustande gekommene Volksinitiative wird innerhalb eines Jahres vom Bundesrat beraten. Wird zur Initiative ein Gegenentwurf vorgeschlagen, so kann er die Behandlungfrist auf eineinhalb Jahre verlängern. Die Beratungen der Exekutive münden schließlich in der bundesrätlichen Botschaft zur entsprechenden Volksinitiative.
Diese befasst sich zunächst stets mit der GÜLTIGKEIT der Initiative, also den Erfordernissen der Einheit der Form, der Einheit der Materie sowie der VEREINBARKEIT mit den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Als ungeschriebene Voraussetzung ist auch die FAKTISCHE Durchführbarkeit der Initiative anerkannt. Weiter werden die AUSWIRKUNGEN, hauptsächlich RECHTLICHER NATUR, bei Annahme der Initiative beleuchtet; zuweilen werden internationale Rechtsvergleiche herangezogen.
Die Botschaft wendet sich an die beiden parlamentarischen Kammern und empfiehlt anschließend die Zustimmung oder Ablehnung der Initiative. Diese Empfehlung, wie auch die Gültigkeitsfrage, haben indessen lediglich beratenden Charakter – die Entscheidungsgewalt obliegt der nun ins Spiel kommenden Legislative."