Geschlossener Hof
Ein konkreter Fall, der deutlich macht, wie das Instrument des geschlossenen Hofes missbraucht wird und wie ungerecht die Regelung für die weichenden Erben ist.

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Profil für Benutzer Hans Obermair
Hans Obermair Fr., 12.01.2018 - 07:11

Sehr gut, Herr Franceschini,

das ist ein wichtiger Beitrag zu einem skandlösen Zustand in Südtirol. Es gibt heute keine Rechtfertigung mehr für die Enterbung der Frauen in der Landwirtschaft, insbesodere in der Obstwirtschaft nicht. Und der vorliegende Fall ist schon besonders krass: Da lässt ein Bauer gleich mehrfach Höfe schließen (wohlgemerkt mit Zustimmung der Höfekomissionen!) und verpfändet dann die Liegenschaften, um Ländereien im restlichen Italien anzukaufen. Ein schönes Tiroler Institut ist das! Und dafür ist er auch noch GIS- und Einkommensteuer-befreit. Die zahlen dafür die Arbeitnehmer.

Fr., 12.01.2018 - 07:11 Permalink
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Profil für Benutzer Felix von Wohlgemuth
Felix von Wohlgemuth Fr., 12.01.2018 - 10:07

Es ist immer sehr schwer, Fernanalysen zu machen. Aber wenn die Frau sagt, dass ihr Vater dem Bruder Grundstücke, welche nicht Teil eines geschlossenen Hofes waren, zu Lebzeiten mittels Schenkung übertragen hat, sind diese Grundstücke im Falle des Ablebens des Vaters selbstverständlich Teil der Erbmasse; diese setzt sich aus dem beim Ableben des Vaters verblieben Vermögen, abzüglich der Schulden, zuzüglich der zu Lebzeiten verschenkten (!) Güter zusammen (relictum + donatum). Der Wert der verschenkten Immobilien wird hierbei nicht zum Schenkungszeitraum, sondern zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers ermittelt. Möglicherweise sind die Informationen im Artikel aber auch unvollständig.

Fr., 12.01.2018 - 10:07 Permalink
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Profil für Benutzer Mensch Ärgerdichnicht
Mensch Ärgerdi… Fr., 12.01.2018 - 10:32

Antwort auf von Felix von Wohlgemuth

Geht das nicht nur für Schenkungen bis 10 Jahren vor dem Ableben des Vaters?
Solche Schenkungen zu Lebzeiten um gewisse Erben leer ausgehen zu lassen, sind auch außerhalb der (geschlossenen) Höfe gang und gäbe und es betrifft Frauen genauso wie Männer. Nur die Bauern als Übeltäter und nur Frauen als Opfer zu nennen, gibt schon fast den Eindruck als wäre die restliche Gesellschaft besser, leider ist es nicht so.

Fr., 12.01.2018 - 10:32 Permalink
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Profil für Benutzer Felix von Wohlgemuth
Felix von Wohlgemuth Fr., 12.01.2018 - 12:10

Antwort auf von Mensch Ärgerdi…

Seit kurzem ja. Aber jeder mögliche Pflichterbe kann seinen Widerspruch gegen die erfolgte Schenkung am Grundbuch anmerken und in der Folge nach Erbschaftseröffnung seine Ansprüche gegen den jeweiligen Eigentümer (also nicht nur gegen den Beschenkten, sondern auch gegen einen möglichen späteren Käufer) geltend machen.

Fr., 12.01.2018 - 12:10 Permalink
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Profil für Benutzer Klemens Kössler
Klemens Kössler Fr., 12.01.2018 - 16:23

Antwort auf von Felix von Wohlgemuth

Ein schlechter Vater der seine Kinder dermaßen ungleich behandelt. Aber eben eine Ferndiagnose, beim Erben gibt es eine Fülle von Gesetzen besonders mit Schenkungen werden oft Abmachungen verwirklicht welche sonst nicht möglich wären.
Die Kritik gilt der Möglichkeit der Schenkung und nicht dem Erbrecht des geschlossenen Hofes.

Fr., 12.01.2018 - 16:23 Permalink
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Profil für Benutzer Hans Obermair
Hans Obermair Fr., 12.01.2018 - 10:23

Nein, auch bei den ersten Schenkungen kann die Frau ausgebootet werden, und das ist gängige Praxis in Bauernkreisen. Man braucht nur eine „donazione remuneratoria“ vorzunehmen, also behaupten, die Schenkung sei für die Leistungen des Sohnes erfolgt, dann schaut die Tochter auch hier wiederum durch die Finger,
Nein, es dürfte hier wohl definitiv klar geworden sein: Diese Regelung zum geschlossenen Hof gehört abgeschafft! Zumindest in der Obstwirtschaft sind alle Erben gerecht auszuzahlen!

Fr., 12.01.2018 - 10:23 Permalink
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Profil für Benutzer Felix von Wohlgemuth
Felix von Wohlgemuth Fr., 12.01.2018 - 12:07

Antwort auf von Hans Obermair

"La donazione remuneratoria, che è un atto di liberalità caratterizzato dagli scopi di riconoscenza e di apprezzamento dei meriti individuati dall’art. 770 c.c., in quanto donazione vera e propria, è assoggettata alla disciplina della reintegrazione di quanto spetta ai legittimari e, di conseguenza, all’azione di riduzione." Cassazione civile, sez. II, 24/07/2008, n. 20387

Fr., 12.01.2018 - 12:07 Permalink
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Profil für Benutzer 19 amet
19 amet Sa., 13.01.2018 - 20:59

Antwort auf von Hans Obermair

Es war ja zu erwarten, dass dieses Thema wieder kommt. Lug und Betrug können nicht ewig bestehen. Dieses mittalalterliche Gesetz gehört ersatzlos gestrichen, zumindest was die Obst- und Touristenindustrie in gewissen Gebieten betrifft. Die Bauern sorgen sich im ihre Ruf im Land. Welche Priviliegien wollen sie denn noch ewig geniessen ? Zahle die Steuern wie dein Nachbar, stelle in Deiner Hofschenke wenigstens einmal am Tag eine Tag eine Rechnung aus, und beraube nicht deine Geschwister, mit Hilfe von obsoleten Gesetzen und Helfershelfern. Dann wirst Du auch ausserhalb deiner, leider, Gleichgesinnten, geachtet.

Sa., 13.01.2018 - 20:59 Permalink
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Profil für Benutzer Sigmund Kripp
Sigmund Kripp Fr., 12.01.2018 - 11:36

Ein - auch jetzt schon legaler - Ansatz könnte sein, dass bis zur Mindestgrüße des geschlossenen Hofes geteilt werden kann /muss. Die jetzt vorherrschende Doktrin, nur akkumulieren und nie mehr teilen zu lassen, ist auch nicht im Sinne des ursprünglichen Gedankens. Warum soll ein geschlossener Obst/Weinhof mit z.B. 8 ha nicht geteilt werden können? Beide Hälften wären dann immer noch größer als die Mindestgröße. Natürlich entsteht dann auch die Möglichkeit, wieder ein Hofgebäude zu erstellen.

Fr., 12.01.2018 - 11:36 Permalink
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Profil für Benutzer Klemens Kössler
Klemens Kössler Di., 23.01.2018 - 10:13

Antwort auf von Sigmund Kripp

Die örtlichen Vertreter der Höfekommission sind zwei Vertreter, nimmt man dabei 33% dann macht das 50% weil bei 2 Personen nicht anders möglich. Kommt der Präsident dazu dann sind es 33%. Kommen die Ersatzvertreter dazu sind es wieder 50% der Geschlechter.
Die Höfekommision besteht also aus insgesamt 5 Personen von welchen mindestens 2 das jeweilig andere Geschlecht repräsentieren.
Somit 40%.
Kein Mangel an Ausgleich

Di., 23.01.2018 - 10:13 Permalink
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Profil für Benutzer Livia Minnea
Livia Minnea Sa., 13.01.2018 - 08:36

Antwort auf von Klemens Kössler

Aus einem geschlossenen Hof etwas herauszunehmen ist äußerst schwierig, das wissen Sie ja, Herr Kössler. Auch ging der Vorschlag von Herrn Kripp in eine andere Richtung: Teilung bis auf die Mindestkultureinheit. Das ist ein sehr vernünftiger Vorschlag, wie mir scheint, mit dem alle leben könnten.

Sa., 13.01.2018 - 08:36 Permalink
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Profil für Benutzer Klemens Kössler
Klemens Kössler Di., 23.01.2018 - 10:17

Antwort auf von Livia Minnea

Frau Livia diese Möglichkeit auf die Mindestkulureinheit zu reduzieren besteht, genau da stößt man dann auf das Problem dass wiederum eine Hofstelle errichtet werden darf was in der Meinung der Gesellschaft wiederum als Skandal gesehen wird.
Weshalb ja diskutiert wird diese anzuheben weil ein Hof mit Mindestkultureinheit ohne Zuerwerb nicht eine Familie ernähren kann.

Di., 23.01.2018 - 10:17 Permalink
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Profil für Benutzer magda baur
magda baur Fr., 12.01.2018 - 14:49

Es ist erfreulich, einen Artikel zu diesem bis jetzt so gut wie tot geschwiegenem Thema zu lesen, das ist er erste Schritt. Als weiteren müssten sich die weichenden Erben zusammentun und öffentlich ihre Rechte vertreten. Vielleicht sollten weichende Erben wie in so einem Fall auch den gerichtlichen Weg einschlagen und das Höfegesetz anfechten, beim Verfassungsgerichtshof in Rom oder bei europäischen Gerichten, hier wird ja eindeutig Art. 3 der ital. Verfassung verletzt. Jeder Richter müsste gleich verstehen, dass es sich hier nicht um einen ärmlichen Bauernhof handelt, der um seine Existenz bedroht ist. Je mehr Benachteiligte den gerichtlichen Weg einschlagen und diesen Missbrauch öffentlich machen, umso eher besteht die Chance, diese ungerechte Erbregelung bei den geschlossenen Höfen der Obstbauern zu beseitigen.

Fr., 12.01.2018 - 14:49 Permalink
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Profil für Benutzer Klemens Kössler
Klemens Kössler Fr., 12.01.2018 - 16:40

Eine Erbschaft kann immer ungerecht sein. Im Falle geschlossenes Hof wird als ungerecht empfunden dass nicht der Realwert geteilt wird sondern der Ertragswert, dabei ist dies das Rückgrat dass unsere Höfe weitergeführt werden können.
Der Realwert unserer Höfe ist so hoch dass es 200 bis 250 Jahre bräuchte um diesen zu erwirtschaften. Der Hofübernehmer nicht übernimmt vielerlei Pflichten und nicht ein uneingeschränktes Eigentum. Auch wenn der Hof viel Wert ist er kann ihn nicht verkaufen ohne die „weichenden Erben“ mit dem Verkaufserlös zu berücksichtigen denn bei einem Verkauf (innerhalb bestimmten Zeitraum) muss der Realwert aufgeteilt werden.
Der Bestimmte Zeitraum:
Ein Erbe kann durch Ableben aber auch vor Ableben an die erben weitergegeben werden, so auch ein Hof. vor dem Ableben des Erblassers wird durch Kauf oder Schenkung die Sache juridisch geregelt geerbt wird erst beim Tod des Erblassers, so auch bei einem Hof. Bis 10 Jahre nach Ableben des Hofüberträgers besteht das Recht der Weichenden bei einem Verkauf den Wert des Verkaufs mit zu erben.
Im Normalfall werden die Weichenden den Anteil des Ertragswertes als Erbe bekommen.
Der hohe Realwert wird oft auch dazu benutzt dass ein Grundstück verkauft wird um weichenden Haus oder Wohnung zu ermöglichen. Das ist oft Praxis und hat nichts mit dem Höfegesetz zu tun.

Fr., 12.01.2018 - 16:40 Permalink
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Profil für Benutzer Livia Minnea
Livia Minnea Sa., 13.01.2018 - 08:34

Antwort auf von Klemens Kössler

Mag sein, Herr Kössler, dass es bei Erbschaften generell immer wieder zu „Ungerechtigkeiten“ kommt, aber das ist dann meistens ein Fall von Schiebung und Betrug. Das Höfegesetz macht hingegen „Ungerechtigkeiten“ legal. Das ist schon ein Unterschied und hier sollte der Gesetzgeber eingreifen.

Sa., 13.01.2018 - 08:34 Permalink
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Profil für Benutzer Klemens Kössler
Klemens Kössler Fr., 12.01.2018 - 16:47

Ideale Hofübergabe hat auch mit idealer körperlicher Voraussetzung zu tun, der Hofübernehmer sollte in den besten Jahren sein um die dreißig, leider werden viele Höfe erst übergeben wo der Übernehmer schon seine Besten Jahre hinter sich hat.
Der Hofübernehmer dreißig der Übergeber sechzig. Mit achtzig stirbt der Übergeber der Sohn ist fünfzig erst nach weiteren zehn Jahren müssten die ehemals weichenden Erben nicht mehr berücksichtigt werden, der ehemalige Hofübernehmer ist also sechzig. Mit sechzig ist auch der Zeitpunkt gekommen um den Hof weiterzugeben, der junge anstehende Hofübernehmer dürfte dreißig sein.
Genau das ist das Ziel des Höfegesetzes.
Dass beim Erben nicht alles gerecht gibt wie beim von Herrn Franceschini erzählten Fall das liegt aber nicht am Höfegestz sondern an den verschiedenen Darstellern von Erben und Erblassern.

Fr., 12.01.2018 - 16:47 Permalink
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Profil für Benutzer Manuel Oberhauser-425
Manuel Oberhau… Fr., 12.01.2018 - 20:24

Aus welchem Einkommen er seine Villa und seine Grundstücke gekauft hat, ist im oberen Artikel leider nicht erwähnt. So kann man auch annehmen, dass er Kapital, welches er anderwo verdient hat, in den Hof investiert hat. Leider ist auch nicht erwähnt, welche unternehmerische Leistung dem Sohn zuzurechnen ist. Grundsätzlich ist der Ertragswert nichts anderes, als der Gewinn, der für 20 Jahre aus der Landwirtschaft(für UaB und co. gelten andere Zahlen)berechnet wird und unter den Erben aufgeteilt wird. Aber interessant, wie sich die Zeiten geändert haben, vor 30 40 Jahren war man noch froh, dass es ein Bruder/eine Schwester übernommen hat.

Fr., 12.01.2018 - 20:24 Permalink
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Profil für Benutzer magda baur
magda baur Fr., 12.01.2018 - 22:12

Antwort auf von Manuel Oberhau…

Genügend Boden und Kapital hat er wohl vom Vater bekommen, und dann noch die extremen Steuererleichterungen, die ihm als Obstbauer zustehen: IRPEF, GIS, IRES, IRAP, und weiters die ganzen Subventionen beim Hausbau. Deshalb müssen andere Berufsgruppen umso mehr Steuern bezahlen.
Wie ist es möglich, dass die Höfekommission die Genehmigung erteilt hat, ein weiteres Haus im zweiten geschlossenen Hof zu integrieren? Bei einem geschlossenen Hof wird wohl ein Bauernhaus genug sein, besonders dann, wenn ein Bauer bereits einen geschlossenen Hof mit einer neu errichteten Villa besitzt. Ist das kein Missbrauch, wenn noch andere Erben da sind? Hat die Höfekommission bei der Sitzung geschlafen?

Fr., 12.01.2018 - 22:12 Permalink
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Profil für Benutzer Erich Frene
Erich Frene Fr., 12.01.2018 - 21:40

Glückliches Südtirol: Den Bauern geht es hier wirklich gut. Da arbeitet ein Jungbauer für seinen Vater, bekommt dafür einen Hof und weitere Wiesen geschenkt und verdient nebenbei, „anderwo“ Kapital in Millionenhöhe. Ein tüchtiger junger Mann, eine gewaltige unternehmerische Leistung. Ist er neben einer Apfelernte und der anderen als Börsenmakler tätig? Oder hat er am Abend Bitcoins gemined?
Diese ganzen Höfe, Villen mit Schwimmbädern, dem lästigen schiachen Carrara-Marmor - das ist ja eine ungeheure Last. Die Schwester soll froh sein, dass dem Bruder dieser ganze Grempel aufgebürdet worden ist.

Fr., 12.01.2018 - 21:40 Permalink
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Profil für Benutzer Klemens Kössler
Klemens Kössler Di., 23.01.2018 - 10:28

Antwort auf von Erich Frene

Mit Sarkasmus verzerrt man diese Bild weiterhin.
Was im genauen Erbstreit vorliegt weis wohl keiner von uns Kommentatoren.
Es ist aber anzunehmen dass auch die Tochter welche sich betrogen fühlt bisher ein Leben als „Figlia di papá “ führte wie man in unserem Land so schön sagt.

Di., 23.01.2018 - 10:28 Permalink
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Profil für Benutzer Livia Minnea
Livia Minnea Sa., 13.01.2018 - 08:30

Diese Geschichte wirft Fragen auf: Einmal was das Höfegesetz anbelangt: Ist eine solche mittelalterliche Enterbungsregelung im 21. Jahrhundert, in Südtirol, noch vertretbar? Insbesondere im Bereich der Obstwirtschaft? Europaweit schaut man, alle Erben gleich zu behandeln. Bspw. sind die in der Vergangenheit bestehenden Nachteile für uneheliche Kinder - völlig zu recht - beseitigt werden. Die „weichenden Erben“ (insbesondere die Töchter) werden in Südtirol noch immer weit schlechter behandelt als früher die unehelichen Kinder.
Und zum anderen gibt es Fragen, was die Anwendung des Höfegesetzes anbelangt: Das, was sich hier im Burggrafenamt offenkundig abgespielt hat, das reizt wohl die äußersten Grenzen des Höfegesetzes aus. Es ist schon gefragt worden: Haben hier alle Aufsichtsinstanzen geschlafen?

Sa., 13.01.2018 - 08:30 Permalink
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Profil für Benutzer Livia Minnea
Livia Minnea Sa., 13.01.2018 - 08:31

Diese Geschichte wirft Fragen auf: Einmal was das Höfegesetz anbelangt: Ist eine solche mittelalterliche Enterbungsregelung im 21. Jahrhundert, in Südtirol, noch vertretbar? Insbesondere im Bereich der Obstwirtschaft? Europaweit schaut man, alle Erben gleich zu behandeln. Bspw. sind die in der Vergangenheit bestehenden Nachteile für uneheliche Kinder - völlig zu recht - beseitigt werden. Die „weichenden Erben“ (insbesondere die Töchter) werden in Südtirol noch immer weit schlechter behandelt als früher die unehelichen Kinder.
Und zum anderen gibt es Fragen, was die Anwendung des Höfegesetzes anbelangt: Das, was sich hier im Burggrafenamt offenkundig abgespielt hat, das reizt wohl die äußersten Grenzen des Höfegesetzes aus. Es ist schon gefragt worden: Haben hier alle Aufsichtsinstanzen geschlafen?

Sa., 13.01.2018 - 08:31 Permalink
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Profil für Benutzer Klemens Kössler
Klemens Kössler Di., 23.01.2018 - 10:31

Antwort auf von Livia Minnea

Der Unterschied Viehwirtschaft Obstwirtschaft besteht darin dass man aus einer kleineren Fläche gleichviel Wertschöpfung erzielt um eine Familie zu ernähren deshalb ist die Mindestfläche bereits geregelt. Unterschied 3ha Obstbau, 6ha Grünland.

Di., 23.01.2018 - 10:31 Permalink

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