Interview
Dieser Artikel ist für dich kostenlos. Unabhängiger Journalismus in Südtirol braucht aber deine Unterstützung. Wir würden uns daher freuen, wenn du ein SALTO Abo abschließen würdest. Vielen Dank!
Jetzt S+ abonnieren!Dieser Artikel ist für dich kostenlos. Unabhängiger Journalismus in Südtirol braucht aber deine Unterstützung. Wir würden uns daher freuen, wenn du ein SALTO Abo abschließen würdest. Vielen Dank!
Jetzt S+ abonnieren!
Ok aus dem Interview versteht
Ok aus dem Interview versteht man was Schuler und der Landtag unternehmen werden: gar nix!
Bauer muss man sein!
"SO EINFACH IST ES ALSO NICHT
„SO EINFACH IST ES ALSO NICHT“
Wie ich diesen Satz hasse!!
Mit dem, Herr Schuler, was ihre Beamten und Sie verdienen, soll es auch nicht leicht sein! Denn „leicht“ können doch alle, oder?
Antwort auf "SO EINFACH IST ES ALSO NICHT von Manfred Gasser
Nein, natürlich ist es nicht
Nein, natürlich ist es nicht leicht, und wenn man nebenher noch eine Landwirtschaft zu betreiben hat, ist es noch schwerer. Schon mein Vater pflegte zu sagen: „man kann nicht mit dem A...gleichzeitig auf zwei Kirchtürmen sitzen“, andere formulieren das so „man kann nicht auf zwei Hochzeiten tanzen“.
wollen täten wir schon wollen
wollen täten wir schon wollen
Sehr aufschlussreiches
Sehr aufschlussreiches Interview: Schuler, vom Revoluzzer zum Apparatschik in einem Jahr.
Antwort auf Sehr aufschlussreiches von Alfonse Zanardi
Ja, eine schier nicht
Ja, eine schier nicht nachvollziehbare Wandlung. Der/die Visagist hat sich auch bemüht.
Antwort auf Sehr aufschlussreiches von Alfonse Zanardi
Je länger der Artikel mit dem
Je länger der Artikel mit dem Titel hier steht, desto deutlicher höre ich das Echo des Zitates: „Wir müssen REGIEREN, … REGIEREN …“
Das wollte er uns sagen. Nichts anderes.
Ich zitiere mich selbst aus
Ich zitiere mich selbst aus einem anderen Kommentar:
1. Das Landeshöfegesetz gibt nur die objektiven und subjektiven Voraussetzungen zur Bildung eines neuen geschlossenen Hofes vor. Nirgends wird man darin etwas über etwaige Baumöglichkeiten oder wo diese stattfinden dürfen finden.
2. Jegliche Baumöglichkeit in Südtirol, ob geschl. Hof oder nicht, wird über das Landesraumordnungsgesetz geregelt. Dieses wiederum weist den Gemeindebaukommissionen die Aufgabe zu, die Bautätigkeit im jeweiligen Gemeindegebiet zu regeln. Nirgendwo im Landesraumordnungsgesetz steht geschrieben, dass die Höfekommission oder Landeshöfekommission die Auswahl für die Lage der Hofstelle treffen.
Das Gesetz, das anzupassen wäre, da es die Baumöglichkeiten regelt, ist das Raumordnungsgesetz.
Antwort auf Ich zitiere mich selbst aus von Ein Leser-3264
Ich verstehe ja nicht viel,
Ich verstehe ja nicht viel, aber laut Landesraumordnungsgesetz ist es doch verboten auf landwirtschaftlicher Fläche ein Wohnhaus zu bauen, für mich jedenfalls. ich müsste den Grund erst umwidmen lassen, oder?
Bei einer Hofstelle für einen geschlossenen Hof ist das aber irgendwie anders, denke ich mal.
Also hat doch das Höfegesetz etwas mit der Bautätigkeit auf einem geschlossenen Hof zu tun, und korrigieren Sie mich bitte, wenn ich da ganz falsch liege.
Antwort auf Ich verstehe ja nicht viel, von Manfred Gasser
Richtig. Landesraumordnung
Richtig. Landesraumordnung besagt (vereinfacht), dass im lw. Grün Wohnkubatur nur an der Hofstelle eines tatsächlich bewirtschafteten geschl. Hof erbaut werden darf.
Somit ist die Hofschließung, die durch das Höfegesetz geregelt ist, eine Voraussetzung dafür. Da das Interview hier auf einen anderen Artikel desselben Autors folgt, in dem die Art der Baumöglichkeit (zu Recht!) kritisiert wurde, ist hierfür eine entsprechende Änderung des Raumordnungsgesetzes anzudenken. Warum? Da dies das einzige Gesetz ist (und auch sein soll), wo die Baumöglichkeiten, aber auch deren Art und Weise regelt bzw. regeln sollte.
Antwort auf Richtig. Landesraumordnung von Ein Leser-3264
Aber welchen Einfluss hat die
Aber welchen Einfluss hat die Baukommission der Gemeinde auf den Ort, die Art und Weise und die Grösse dieser Hofstelle? Wird auch das im Höfegesetz geregelt, und wenn nicht, könnte man das im Höfegesetz regeln?
Oder noch anders, hätte in dem beschriebenen Fall die Gemeinde einfach Nein sagen können, also den Bau verbieten?
Antwort auf Aber welchen Einfluss hat die von Manfred Gasser
Dass eine Regelung getroffen
Dass eine Regelung getroffen werden muss, damit solche schlauen „Systemausnutzereien“ nicht mehr stattfinden, sind wir uns sicher alle einig.
Wenn das Raumordnungsgesetz sagt ich kann eine Hofstelle errichten, dann soll es auch regeln, wo diese gebaut wird.
Es ist nicht sinnvoll, dies in einem anderen Gesetz zu machen. Wieso sollte ich mich durch x verschiedene Gesetze wühlen müssen, um an die notwendigen Informationen zu kommen? Einfache, klare Gesetze sind gefordert, die ein Thema schlüssig behandeln. Baugeschichten eben nur im Raumordnungsgesetz.
Bitte nicht nur hier
Bitte nicht nur hier reagieren, sondern auch im Erbrecht! Die Enterbung der weichenden Erben muss endlich aufhören. Seit dem germanischen Recht ist immer noch die Beibehaltung der ursprünglichen Größe des Hofes über die Rechte der Kinder gestellt. Jetzt ist es endlich Zeit, dies zu ändern. Des Öfteren haben italienische Verfassungsrechtler die Ungleichbehandlung der Erben gleichen Grades aufs Schärfste kritisiert. Im übrigen Italien gibt es den geschlossenen Hof nicht und deshalb hat sich die italienische Verfassungsjurisprudenz dafür nicht interessiert. Die ganze Gleichberechtigungsdiskussion ist damit am geschlossenen Hof vorbei gegangen. Die Erben gleichen Grades sollten sich in einer Plattform zusammenschließen und endlich ihre Rechte gegenüber der starken Bauernbundlobby konsequent vertreten.
Antwort auf Bitte nicht nur hier von magda baur
Frau Baur, ich entnehme Ihren
Frau Baur, ich entnehme Ihren Äußerungen einen gewissen Ärger oder Frust. Dennoch bitte ich Sie nicht falsche Behauptungen zu verbreiten:
Es ist richtig, dass es im restlichen ital. Staatsgebiet das Institut des geschl. Hofes nicht gibt. Falsch ist, dass sich die Verfassungsjurisprudenz nicht (oder deshalb nicht) dafür interessiert.
In jedem Verfahren kann die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, die im ital. Staatsgebiet zur Anwendung kommt, aufgeworfen werden. Seit der Wiedereinführung des Höferechts im fernen Jahr 1945 und der Neuauflage im Jahr 2001, war das Höfegesetz und auch die besondere Erbregelung mehrmals Gegenstand von Verfassungsklagen. Dennoch wurde die besondere Erbregelung immer als verfassungskonform betrachtet.
Andersherum: Es wird seit 1945 viele weichende Erben gegeben haben, die diese gesetzliche Regelung als ungerecht und verfassungswidrig erachtet haben. Darunter waren einige, die dies auch gerichtlich und beim Verfassungsgerichtshof feststellen lassen wollten. Wieso ist die besondere Erbregelung heute noch in Kraft?
Schuler... wir sind nur mehr
Schuler... wir sind nur mehr enttäuscht, tragisch! Aber man hätte wissen müssen, wenn ein Bauer über andere Bauern richten soll.