Seilbahn
Die Tal- und auch die Bergstation der Tierser Seilbahn wurden zu groß gebaut. Das Urbanistikgesetz lässt keine Sanierung zu. Im Land weiß man jetzt nicht mehr weiter.
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M A Ven, 03/11/2022 - 13:25

Fragen:
Was passiert bei einer Seilbahn, wenn im "öffentlichen Betrieb" ein Unfall passiert und die Versicherung sich wegen der fehlenden Benutzungsgenehmigung weigert...?
Darf ein privater Häuslbauer seine Wohnung "in Betrieb nehmen", wenn ihm die Benutzungsgenehmigung fehlt?
Gibt es ein Gesetz, das weitere finanzielle Zuschüssen von Seiten des Landes verbietet, um den vorgeschriebenen Abbruch/Rückbau und eine eventuelle Neuprojektierung und -errichtung zu finanzieren (der privaten Betreibergesellschaft kann man das wohl kaum zumuten, denn sie haben sicher nur mit bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Dienstes für die Öffentlichkeit gehandelt)?

Ven, 03/11/2022 - 13:25 Collegamento permanente
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Hartmuth Staffler Ven, 03/11/2022 - 15:05

Die Sache ist doch wirklich ganz einfach. Die Seilbahnstationen werden abgebrochen und der Millionenbeitrag wird an das Land zurückgezahlt. Dann ist alles in Ordnung und niemand muss sich mehr Sorgen machen. Ich verstehe nicht, warum solche simple Angelegenheiten oft zu einem Problem hochstilisiert werden.

Ven, 03/11/2022 - 15:05 Collegamento permanente
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Josef Ruffa Ven, 03/11/2022 - 20:32

„ Beim Bau dieser neuen Seilbahn ist aber das passiert, was bei Aufstiegsanlagen nicht selten vorkommt.“ … eigentlich ist diese Aussage schon ein Skandal. Praktisch macht jeder was er will. „Denn selbst die Fachleute innerhalb der Urbanistikabteilung wissen nicht mehr weiter. “. Eigentlich einfach Gesetz anwenden, so wie geschrieben ohne wenn und aber und der Beitrag wird retourniert, schließlich sind das öffentliche Gelder.

Ven, 03/11/2022 - 20:32 Collegamento permanente
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Hartmuth Staffler Dom, 03/13/2022 - 12:07

In risposta a di Günther Alois …

Das Problem ist ja, dass nicht so gebaut wurde wie genehmigt, eine in Südtirol gängige Praxis. Man hofft darauf, dass niemand etwas merkt, dann hat man Glück gehabt, oder man zahlt, wenn das Vergehen nicht zu verbergen ist, eine kleine Strafe, dann ist man immer noch gut davongekommen. Da fast alle Gemeinden in Südtirol absolut blind sind, wenn es darum geht, Bauvergehen zu sehen, ist man üblicherweise auf die unsympathische Praxis der Denunziation angewiesen. Südtirols Baulöwen und ihre Freunde in den Gemeindestuben kennen aber auch noch verschiedene andere Tricks, um die angeblich so strengen Vorschriften mit Leichtigkeit zu umgehen.

Dom, 03/13/2022 - 12:07 Collegamento permanente
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Tschoerner Hagen Dom, 03/13/2022 - 14:04

Theoretisch ist es eine strafrechtliche Handlung da im Landschstsschutzzgebiet.
Es gibt keine Alternative zum Abbruch.
Alles andere ist ein Skandal,
Jeder sollte vor dem Gesetz gleich behandelt werden.
Schon allein die Suche nach einem neuen Gesetz um alles zu legitimieren ist ein Skandal.
Aber die Landesregierung wirds schon richten....
Ohne salto.bz hätten es viele Verwalter und deren Freunde leichter :0)

Dom, 03/13/2022 - 14:04 Collegamento permanente
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Salto User
Silke Raffeiner Dom, 03/13/2022 - 22:42

Während im Fall der Tierser Seilbahn wohl schon an einer "Lösung" gebastelt wird...,
...wird die Südtiroler Bevölkerung dazu aufgerufen, an Informationsabenden und Workshops teilzunehmen, um "Südtirols Weg der Nachhaltigkeit mitzugestalten" (https://nachhaltigkeit.provinz.bz.it/de/partizipation). Wer kann angesichts der Entscheidungen und Beitragsvergaben der Landesregierung all den schönen Papieren (Nachhaltigkeitsstrategie, Klimaplan, Landestourismusentwicklungskonzept...) noch irgendeinen Glauben schenken?
Es ist zum Weinen.

Dom, 03/13/2022 - 22:42 Collegamento permanente
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O M Mer, 03/16/2022 - 17:22

Im Fachplan für Aufstiegsanlagen steht dies:

Artikel 4 - Aufstiegsanlagen

Die im Register für Skipisten und Aufstiegsanlagen eingetragenen Aufstiegsanlagen erfassen die Luftseilbahnen sowie Schlepplifteund Standseilbahnen, welche für den Personentransport bestimmt sind.
Die Stationsgebäude dieser Aufstiegsanlagen gelten als Infrastrukturen und bilden keine Baumasse.

Die Stationen der Luftseilbahnen und der Standseilbahnen dürfen außer den betriebstechnisch notwendigen Einrichtungen und Räumlichkeiten auch Fahrkartenschalter, Warteraum, Werkzeuglager, Räumlichkeiten für die Betriebsverwaltung, für die Skischule,für die erste Hilfe, für den Lawinenwarndienst, für die Unterbringung und Instandhaltung der Pistenpräpariergeräte, für dieBetriebsverwaltung sowie sanitäre Anlagen, beinhalten.

Die Stationen der Schlepplifte dürfen ausschließlich die betriebstechnisch notwendigen Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie Fahrkartenschalter, Werkzeugräume und sanitäre Anlagen beinhalten.

Es gelten folgende Bauvorschriften:
- Mindestgrenzabstand: 5 m
- Mindestgebäudeabstand: 10 m, in jedem Fall nicht weniger als die Höhe der höheren gegenüberliegenden Gebäudefassade.

Die notwendigen Stationsbauten die der Seilbahn dienen, machen laut dieser Interpretation keine Baumasse. Inwieweit diese Regelung auf die neue Urbanistik angewand werden kann, bzw ob diese Ausnahme die gesamte errichtete Baumasse betreffen erschliest sich mir nicht, da ich das Projekt nicht kenne.

Mer, 03/16/2022 - 17:22 Collegamento permanente